Rechtliches
BaFG — das österreichische Barrierefreiheitsgesetz
Österreich setzt dieselbe EU-Richtlinie um wie Deutschland — der technische Maßstab ist identisch. Der Unterschied liegt woanders, und er ist erheblich.
Dieser Text erklärt die Rechtslage in eigenen Worten. Er ist keine Rechtsberatung und nicht anwaltlich geprüft.
Technisch dasselbe
Auch das BaFG verweist auf EN 301 549 und damit auf die WCAG 2.1 Stufe AA. Eine Website, die in Deutschland die Anforderungen erfüllt, erfüllt sie auch in Österreich. Ein Scan genügt für beide Länder; nur die rechtliche Hülle unterscheidet sich.
Der wichtige Unterschied: das BGStG
Neben dem BaFG gilt in Österreich das Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) — und das ist älter, breiter und für viele Unternehmen relevanter.
Es erfasst nicht nur Verkaufsplattformen, sondern Angebote allgemein. Wer sich benachteiligt sieht, kann ein Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice einleiten. Scheitert die Schlichtung, ist der Weg zum Zivilgericht offen — mit Anspruch auf Schadenersatz, auch für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
Das ist der Punkt, den viele Anbieter übersehen: In Österreich kann eine unzugängliche Website auch dann Folgen haben, wenn das BaFG gar nicht greift.
Was das praktisch bedeutet
Für österreichische Unternehmen ist die Frage „falle ich unter das BaFG?" nicht die einzige. Auch wer sie mit Nein beantwortet, sollte die eigene Website zugänglich halten — das Risiko kommt dann eben aus einer anderen Richtung.