Rechtliches
BFSG — das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Was in Deutschland seit dem 28. Juni 2025 gilt, für wen es gilt und was passiert, wenn man es nicht einhält.
Dieser Text erklärt die Rechtslage in eigenen Worten. Er ist keine Rechtsberatung und nicht anwaltlich geprüft.
Worum es geht
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt eine europäische Richtlinie um (European Accessibility Act, EU 2019/882). Es verlangt, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen nutzbar sind — darunter Websites und Apps, über die Verbraucher etwas kaufen oder buchen können.
Der technische Maßstab ist die Norm EN 301 549, die ihrerseits auf die WCAG 2.1 auf Stufe AA verweist. Genau danach prüfen wir.
Für wen es gilt
Betroffen sind Unternehmen, die Verbrauchern gegenüber elektronisch Dienstleistungen erbringen: Onlineshops, Buchungssysteme, Bankdienstleistungen, Personenbeförderung, E-Books, Telekommunikation.
Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten — also weniger als 10 Beschäftigte UND höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz. Beides muss zutreffen. Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht.
Reine Firmenwebsites ohne Verkaufsfunktion fallen meist nicht unter das BFSG. Das heißt nicht, dass sie folgenlos unzugänglich sein dürfen — siehe unten.
Was bei Verstößen passiert
Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF). Sie kann Mängel feststellen, Fristen setzen und im äußersten Fall die Bereitstellung untersagen. Bußgelder sind vorgesehen.
Ob Verstöße gegen das BFSG darüber hinaus von Mitbewerbern abgemahnt werden können, ist juristisch umstritten und nicht abschließend geklärt. Wir behaupten dazu nichts.
Was das Gesetz nicht verlangt
Es verlangt keine Zertifizierung und kein Prüfsiegel. Verlangt wird, dass die Anforderungen erfüllt sind — und dass Sie in einer Erklärung zur Barrierefreiheit offenlegen, wie der Stand ist.
Deshalb ist eine ehrliche Erklärung mit benannten Lücken mehr wert als die Behauptung vollständiger Konformität, die einer Prüfung nicht standhält.